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Tipps und Ratschläge rund um das Wohnungseigentum

die nachfolgenden Artikel stammen aus der derzeitigen Rechtssprechung und werden in unregelmäßigen Abständen von uns ergänzt oder ausgetauscht.

Sollten Sie Anfragen zu Urteilen oder dergleichen haben, lassen Sie es uns wissen, wir helfen Ihnen gerne weiter !

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Abrechnung nach Miteigentumsanteilen und wie Sie das vereinbaren

Leitsatz

Eine Betriebskosten-Abrechnung nach Miteigentumsanteilen ist zulässig; wenn das Verhältnis der Miteigentumsanteile identisch ist, darf sich der Mieter nicht darauf beschränken, seine Wohnfläche und die Gesamtwohnfläche pauschal zu bestreiten.

(LG Berlin, Urteil v.29.4.2002 - 62 S 413/01, GE 2002, S.860)

Der Sachverhalt und die Urteilsgründe

Ein Mieter aus Berlin ließ gerichtlich klären, ob sein Vermieter die Betriebskosten, trotz der Mietreform nach wie vor nach Miteigentumsanteilen umlegen durfte. So war es in seinem Mietvertrag vereinbart. Das Gerichtentschied: Dies ist zulässig ! Das gilt unanfechtbar dann, wenn das Verhältnis der Miteigentumsanteile identisch ist mit dem der Wohnfläche. Bezweifelt Ihr Mieter das, muss er Ihnen das Gegenteil beweisen.

Bei den Betriebskosten sind viele Verteilungsschlüssel zulässig: Der nach Personen, Quadratmetern oder nach Wohneinheiten. Dass auch der Umlageschlüssel nach Wohnungseigentumseinheiten zulässig ist, klärte jetzt wieder einmal das Gericht.

Neu ist seit dem 1.9.2001 allerdings: Wenn Sie keinen dieser Umlageschlüssel in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben, müssen Sie als Wohnungsmieter die einzelnen Betriebskosten nach m² umlegen.

Hiervon  gibt es lediglich 2 Ausnahmen:

1. Sie können stattdessen verbrauchsabhängig abrechnen oder

2. Sie rechnen bereits jahrelang nach einem bestimmten Verteilerschlüssel ab,so dass dieser quasi als vereinbart gilt.

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Warum eine glasklare Betriebskosten-Vereinbarung ein absolutes "Muss" für Ihren Mietvertrag ist

Leitsatz

Im Zweifel bedeutet eine vertragliche Regelung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten mit Ausnahme der Grundsteuer direkt trägt, dass der Mieter die Grundsteuer nicht zu übernehmen hat.

(KG Berlin, Urteil v.8.2.2001 - 8 U 7527/99, HE2001, S.272)

Der Sachverhalt und die Urteilsgründe

Ein Berliner Vermieter hatte Folgendes in seinen Mietvertrag hineingeschrieben:

"Der Mieter trägt sämtliche Betriebskosten mit Ausnahme der Grundsteuer direkt."

Die Berliner Richter legten die Vereinbarung so aus: Daraus, dass der Mieter alle Kosten außer der Grundsteuer direkt trägt, ergibt sich nicht automatisch, dass er auch die Grundsteuer zahlen muss. Die Richter vermissten dazu einen kurzen, klarstellenden Satz in der Betriebskosten-Vereinbarung. Der hätte in etwa so ausfallen können:

"Die Grundsteuer hat der Mieter dem Vermieter zu erstatten."

Weil dieser Satz fehlte, durfte der Vermieter dem Mieter alle Betriebskosten auf die Abrechnung setzen - bis auf die Grundsteuer !

Eine eindeutige Betriebskosten- Vereinbarung ist das "A" und "O" des Mietvertrags. Mindestens genauso wichtig wie eine korrekte Schönheitsreparaturklausel. Natürlich können Sie einen Fehler auch nachträglich wieder "ausbügeln" - allerdings nur, wenn Ihr Mieter da mitspielt und sich mit einer nachträglichen Vertragsänderung einverstanden erklärt.